Allgemeine Verkaufs-, Lieferbedingungen (AGB) der KUBUS GmbH
I. Allgemeines
1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte ausschließlich.
3. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
II. Beschaffenheit der Ware
1. Änderungen am Liefergegenstand bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck zumutbar sind.
2. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten ab unserem Lager. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich Unternehmern gegenüber netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Höhe.
2. Die Zahlung ist sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug von Skonto oder Rabatten per Lastschriftermächtigung, Kreditkarte oder Paypal über unseren Zahlungsdienstleister PAYMILL zu leisten. Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Unsere Forderungen werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen. Hiervon abweichende Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.
4. Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir den Kunden bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen wir den Kunden spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
IV. Lieferfristen und Verzug / Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung per E-Mail.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport das Transportunternehmen übergeben wurde.
3. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Leistung, Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden–, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin oder eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird diese aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Kunden voraus.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen. Die hierfür entstehenden Kosten werden für uns übernommen.
2. Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von uns genannte Versanddauer ist daher unverbindlich.
3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr, sofern wir nur die Versendung schulden, mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
4. Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, über.
5. Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
6. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
VI. Widerruf und Rücksendung
1. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein vierzehntägiges gesetzliches Widerrufsrecht zu. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Widerrufsbelehrung.
2. Ist der Kunde Verbraucher und beruft er sich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht, so belehren wir ihn hiermit gem. § 356 Abs. 6 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, dass er die Rücksendekosten selbst zu tragen hat.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Wir leisten für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in der Ziffer VIII. nichts anderes bestimmt ist:
2. Für Verbraucher gilt:
2.1. Die Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VI. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.
3. Für Unternehmer gilt:
3.1. Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VI. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.
3.2. Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
3.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Kunde uns unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. VI, 3.3.) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
4. Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Kunden und die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie wenn in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB eine längere Frist festgelegt ist.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.3. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.4. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefergegenstand schon jetzt an uns ab.
1.5. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
2. Für Kunden, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
IX. Bonitätsauskunft
Zur Prüfung der Bonität des Kunden können wir entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Zu den abgefragten Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Kunden und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Die in Ziffer VII. getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.